Neue Regelungen für Videosprechstunden 2025: Flexibilität und mehr Vergütung
Ab dem 1. April 2025 treten wichtige Änderungen in Kraft, die Ärzten und Psychotherapeuten mehr Freiheiten bei der Nutzung von Videosprechstunden bieten. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das eine umfassendere Nutzung der Telemedizin ermöglicht. Zudem gelten die Änderungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Erfahren Sie, wie diese Neuerungen Ihre Praxis betreffen
Keine Leistungsbegrenzung mehr: Mehr Flexibilität bei Videosprechstunden
Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen ist der Wegfall der GOP-bezogenen Leistungsbegrenzung. Bislang war die Anzahl der Leistungen, die per Videosprechstunde abgerechnet werden konnten, auf 30 % aller Leistungen begrenzt. Diese Obergrenze wurde rückwirkend zum 1. Januar 2025 vollständig aufgehoben. Die entsprechenden Absätze der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM wurden gestrichen, sodass Ärzte nun eine größere Anzahl an Behandlungen in der Videosprechstunde anbieten können, ohne dass eine prozentuale Begrenzung zu beachten ist.
Erweiterte Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis
Ab dem 1. April 2025 gelten neue Obergrenzen für die Behandlungsfälle, die per Video durchgeführt werden dürfen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen bekannten und unbekannten Patienten:
- Bekannte Patienten: Für Patienten, die in den letzten drei Quartalen mindestens einmal einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatten, darf nun bis zu 50 % aller Behandlungsfälle per Videosprechstunde erfolgen (vorher 30 %).
- Unbekannte Patienten: Für Patienten, die in den letzten drei Quartalen keinen persönlichen Kontakt mit einem Arzt hatten, bleibt die Obergrenze bei 30 %. Diese wird jedoch nur für die exklusiv per Video durchgeführten Behandlungen berechnet.
Ein weiteres Update betrifft die Bezugsgröße: Die Obergrenzen gelten jetzt nicht mehr für jeden einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten, sondern für die gesamte Praxis (Betriebsstättennummer). So können einzelne Ärzte oder Therapeuten die Obergrenzen überschreiten, solange der Gesamtanteil an Videosprechstunden in der Praxis unter den Vorgaben bleibt.
Zuschlag für bekannte Patienten in Videosprechstunden
Ab dem 1. April 2025 gibt es einen Zuschlag für Videosprechstunden mit bekannten Patienten. Wird ein bekannter Patient in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt, erhalten Ärzte einen Zuschlag von 30 Punkten (3,72 Euro) zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale. Diese Vergütung wird für die strukturierte Versorgung des Patienten gezahlt, was auch die Organisation einer Anschlussversorgung umfasst, falls notwendig.
Terminvermittlung zum Facharzt nach Videokontakt
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte dürfen ab dem 1. April 2025 auch dann den Zuschlag für die Hausarzt-Vermittlung (GOP 03008 / 04008) abrechnen, wenn sie Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde an einen Facharzt überweisen. Diese Regelung fördert die Integration der Videosprechstunde in den gesamten Versorgungsprozess.
Nuklearmediziner dürfen Videosprechstunden anbieten
Gemäß der neuen Regelungen dürfen nun auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen. Sie können dabei den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen. Sollte eine nuklearmedizinische Konsultation per Video stattfinden, erfolgt auf die Konsiliarpauschale (GOP 17210) ein Abschlag von 20%, wenn kein persönlicher Kontakt im gleichen Quartal erfolgt.
Senkung des Technikzuschlages
Ab dem 1. Juli 2025 wird der Technikzuschlag (GOP 01450) angepasst. Der Höchstwert, bis zu dem er abgerechnet werden kann, wird auf 700 Punkte reduziert, was nach 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht wird. Diese Änderung ist eine Reaktion auf die gesunkenen Preise der Videodienstanbieter und soll eine faire Vergütung im Einklang mit den aktuellen Marktbedingungen gewährleisten.
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